TG 1908 Lispenhausen e.V.

Beitrags- und Gebührenordnung PDF Drucken E-Mail
  
Mittwoch, 08. Februar 2012 um 07:40
§ 1 Grundsatz

Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die von den Mitgliedern zu zahlenden Gebühren.


§ 2 Beiträge

1.
Kinder unter 14 Jahren (Beitragsklasse I) = 12,00 € jährlich
Jugendliche unter 18 Jahre (Beitragsklasse II) = 18,00 € jährlich
Erwachsene (Beitragsklasse III) = 36,00 € jährlich
Familienbeitrag I (Beitragsklasse IV) = 60,00 € jährlich
Familienbeitrag II (Beitragsklasse V) = 36,00 € jährlich
Ehrenmitglieder (Beitragsklasse VI) = frei

2. Bei Erreichung des Lebensalters innerhalb einer Beitragsklasse fällt das Mitglied in die nächst zuständige Beitragsklasse (Beispiele: Ab dem Jahr, in dem ein Kind als Einzelmitglied 14 Jahre alt wird, gehört es in die Beitragsklasse II bzw. ab dem Jahr, in dem ein Jugendlicher als Einzelmitglied 18 Jahre alt wird, gehört er in die Beitrags-klasse III. Im letzten Fall fällt der Jugendliche, der zusammen mit zumindest einem Elternteil Mitglied ist, auch aus der Beitragsklasse IV bzw. V).

3. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklassen IV und V müssen schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung.

4. Die Einstufung in die Beitragsklasse IV kann beantragt werden von Ehepaaren bzw. Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne oder mit Kinder bzw. Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren.
Die Einstufung in die Beitragsklasse V kann beantragt werden von alleinerziehenden Elternteilen mit Kindern bzw. Jugendlichen im Alter von unter 18 Jahren.

5. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für den Landessportbund Hessen e. V., für die einzelnen Sportverbände des Landessportbundes Hessen, für Versicherungen und Berufsgenossenschaft.

6. Der Mitgliedsbetrag wird zum 1. Januar des Jahres erhoben, in dem der Beschluss über die Höhe gefasst wurde, und zwar bis zum Schluss des Kalenderjahres. Bei Eintritt innerhalb eines Jahres wird der Beitrag anteilig nach Aufnahme bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres erhoben. Durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung können auch andere Termine festgelegt werden.

7. Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderruf-liche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

8. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. April eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Ein Rechts-anspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.


§ 3 Gebühren

1. Abteilungen bzw. Gruppen des Vereines können auf Beschluss der Abteilungsver-sammlung und mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Gebühren zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in den Verein darüber zu informieren.

2 Für die erneute Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds ist von dem Mitglied ein Betrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen.

3. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, ist von dem Mitglied für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein Betrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen.

4. Bei Mahnungen ist ein Betrag in Höhe von ebenfalls 10,00 € pro Mahnung von dem Mitglied zu zahlen.

5. Muss der Verein bei einem Umzug eines Mitgliedes die neue Anschrift des Mitglieds ermitteln, ist von dem Mitglied die vom Verein an das jeweilige Einwohnermeldeamt zu zahlende Auskunftsgebühr zu erstatten. Zusätzlich ist ebenfalls für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein Betrag in Höhe von 10,00 € von dem Mitglied zu zahlen.


§ 4 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist gemäß § 4 Ziff. 7 der Satzung nur schriftlich bis zum 30. September eines Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist an ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB (§ 8 Ziff. 3 der Satzung) zu richten.


§ 5 Datenschutz

Der Verein weist darauf hin, dass die Daten der Mitglieder gespeichert werden (§ 33 BDSG).
Aktualisiert ( Mittwoch, 08. Februar 2012 um 07:51 )
 



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